Dr. Hauth

Erstellung einer Patientenverfügung

Nach geltendem Recht muss ein Patient in jede ärztliche oder pflegerische Maßnahme, die im Rahmen einer Behandlung durchgeführt wird, einwilligen. Diese Einwilligung setzt aber in jedem Fall eine eingehende ärztliche Aufklärung voraus, die den Patienten in die Lage versetzt, selbstbestimmt einer Maßnahme zuzustimmen oder diese abzulehnen. Damit ist die ärztliche Beratung Kernpunkt der Arzt-Patienten-Beziehung und Ausdruck des Vertrauensverhältnisses.

Was geschieht aber, wenn ein Mensch durch eine schwere Krankheit, durch einen schweren Unfall oder durch den bereits begonnenen Sterbeprozess, in seiner Entscheidungsfähigkeit massiv eingeschränkt ist oder durch Bewußtseinsverlust seinen Willen nicht mehr kund tun kann?
Dann müssen die Ärzte den mutmaßlichen Willen des Patienten zu leben unterstellen und alle medizinisch vertretbaren Maßnahmen durchführen. Um zu erreichen, dass auch in solchen Situationen der Wille des Patienten respektiert wird, kann man nach einer umfassenden vertrauensvollen Beratung durch den Arzt in einer "Patientenverfügung" festlegen, welche medizinischen und begleitenden Maßnahmen bei unheilbarer Krankheit, im Sterbeprozess oder bei dauerhafte Bewußtlosigkeit ohne Aussicht auf Besserung noch gewünscht oder nicht gewünscht werden. Eine solche Willenserklärung ist für Ärzte nach geltender Rechtssprechung bindend.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Erstellung einer solchen Patientenverfügung und unterstützen das entsprechende Modellprojekt der Bezriksärztekammer Rheinhessen  

Sprechen Sie uns an.
Nähere Informationen im Downloadbereich

Realisation
Woerpel WebServices